BAFA Förderprogramm 2020

Förderungen für das Heizen mit erneuerbaren Energien 

Grundlage ist das in wesentlichen Punkten angepasste Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Die geänderte Richtlinie ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Seit dem 02.01.2020 können Anträge über das elektronische Antragsformular beim BAFA gestellt werden. Für vorher beantragte Maßnahmen oder bereits bewilligte Anträge gelten die Bestimmungen der Förderrichtlinie vom 11.03.2015.

Die Höhe der Förderung wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.

Was wird gefördert?

In Neubauten werden Solarkollektoranlagen mit 30% der förderfähigen Kosten und Biomasse- sowie Wärmepumpenanlagen mit 35% der förderfähigen Kosten gefördert, sofern sie die entsprechenden technischen Mindestanforderungen erfüllen.

In bestehenden Gebäuden, d.h. solchen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als 2 Jahren ein Heizungs- bzw. Kühlsystem in Betrieb genommen war, das ersetzt oder unterstützt werden soll, werden mit 20 bis 35% gefördert. Bei Austausch einer alten Ölheizung sogar mit bis zu 45%.

Solarthermieanlagen

Die Errichtung oder Erweiterung von Solarthermieanlagen zur thermischen Nutzung wird gefördert, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.
Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in einer Liste geführt.

Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Kosten.
Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

Biomasseanlagen

Gefördert wird die Installation von:

  • Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und –hackschnitzeln
  • Pelletöfen mit Wassertasche
  • Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz
  • sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel ab 5 kW Nennwärmeleistung zur thermischen Nutzung.

 

Auch die Nachrüstung von Sekundärbauteilen zur Partikelabscheidung oder zur Brennwertnutzung wird gefördert.
Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in Listen geführt.

Förderfähige Biomasseanlage im Gebäudebestand:

 

Förderfähige Biomasseanlage im Neubau:

Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.
Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

Effiziente Wärmepumpenanlagen

Gefördert wird die Errichtung von effizienten Wärmepumpenanlagen einschließlich der Nachrüstung bivalenter Systeme, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung von Gebäuden oder der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz dienen.

Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in einer Liste geführt.

Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.
Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

Hybridheizungen

… die mehrere Anlagen kombinieren und mit Inbetriebnahme Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen

EE-Hybridheizungen kombinieren ausschließlich Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuerungs- und Regelungstechnik miteinander.

Die Förderung beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten.

Gas-Hybridheizungen kombinieren eine neue Gasheizung mit einem oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuer- und Regelungstechnik.
Technische Voraussetzungen sind u. a. für die Förderung der Gas-Hybridheizung:

  • die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz (ETA S) muss mindestens 92 % erreichen
  • eine hybridfähige Steuerungs- und Regeltechnik muss installiert oder vorhanden sein
  • der regenerative Wärmeerzeuger muss mindestens 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes bedienen. Informationen zur Berechnung finden Sie bei den Fördervoraussetzungen.
  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage

 

Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Kosten. Dies gilt für die gesamte förderfähige Anlage, inklusive aller erneuerbaren Wärmeerzeuger.
Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

Austauschprämie für Ölheizungen

Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Hybridheizung, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45% und für Heizungen, die sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen ein Fördersatz von 40%.

Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

Wichtig zu beachten:

Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA. 

Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programm ist eine Kumulierung nur bei den KfW-Programmen Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153) und „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167) möglich.

Nicht zulässig ist eine Kumulierung mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35 c Einkommenssteuergesetz).

Quelle: Bundesamt für Wirtschauft und Ausfuhrkontrolle, Stand 01.03.2020